Satzung CVJM
Satzung
des CVJM Oberheuslingen
- in der Fassung vom 01.02.2010 -
§ 1
Name und Sitz
Der "Christliche Verein Junger Menschen - CVJM Oberheuslingen" mit Sitz in Oberheuslingen ist unter diesem Namen ein nicht rechtsfähiger Verein. Er ist Mitglied des CVJM-Westbundes mit Sitz in Wuppertal 2 und zugehörig dem CVJM-Kreisverband Siegerland e.V. mit Sitz in Wilnsdorf-Wilgersdorf. Der CVJM Oberheuslingen arbeitet mit der Ev. Gemeinschaft Oberheuslingen zusammen.
§ 2
Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel
a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM ("Pariser Basis" von 1855): "Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als Ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten."
Der Hauptausschuß des CVJM-Gesamtverbandes hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen: "Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."
b) Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter §2 a) aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sammlung um das Wort Gottes und zum Gebet zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens,
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst,
3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewußtem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
c) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
1. Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum,
2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen,
3. missionarische Betätigung durch den Dienst der Chöre und andere Aktionen,
4. Heranziehen seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Durchführung von Maßnahmen für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter. Insbesondere dienen die regelmäßigen Treffen des Mitarbeiterkreises der Begleitung und Zurüstung der Mitarbeiter.
5. Betreuung der Wehr- und Zivildienstleistenden sowie der auswärts lebenden Mitglieder,
6. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt, keine Bindungen eingeht, die zu einem Wandel führen, der mit den Grundsätzen und dem Ziel der Vereinsarbeit unvereinbar ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Aushändigung der Satzung durch den Vorstand und auf der nächsten Jahreshauptversammlung werden die neuen Mitglieder vorgestellt.
Die Mitglieder sollen am Gedeihen des Vereins opferwillig und nach besten Kräften mitwirken und die Vereinsarbeit betend mittragen.
Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann über die Gruppen der Kinderarbeit dem Vereinsleben angehören.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt aus dem CVJM, durch förmlichen Ausschluß seitens des Vorstandes oder durch Auflösung des CVJM. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz brüderlichem Bemühen im Bekenntnis und in der Tat die Grundsätze des CVJM verleugnet, wenn es ungeachtet mehrfacher brüderlicher Ermahnung einen anstößigen Lebenswandel führt, oder wenn es trotz mehrfacher Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt.
Jedes Mitglied zahlt einen vom Vorstand festzusetzenden Beitrag.
Beim Ausscheiden oder Ausschluß eines Mitgliedes verliert es jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins obliegt:
a) der Jahreshauptversammlung,
b) dem Vorstand.
§ 6
Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung gehören alle Mitglieder des CVJM Oberheuslingen an. Sie nimmt die Jahres- und Kassenberichte entgegen, bestimmt die Rechnungsprüfer und erteilt dem Kassenwart und dem Vorstand Entlastung. Sie faßt Beschlüsse über die von Mitgliedern gestellten Anträge, soweit deren Erledigung nicht dem Vorstand zusteht. Anträge sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich vorzulegen. Ferner beschließt sie über Satzungsänderungen.
Zu den Mitgliederversammlungen wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin eingeladen, und zwar durch Aushang im Vereinhaus und mündlich in den Gemeinschafts- und Gruppenstunden. Die Bekanntgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. Als Empfänger der elektronischen Nachricht gilt die jeweils vom Mitglied an den Vorstand zuletzt mitgeteilte Email-Adresse.
§ 7
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung gilt die Vorschrift von § 6 entsprechend.
§ 8
Beschlußfassung
Die Beschlußfähigkeit der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder.
Ist das erforderliche Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über den selben Gegenstand innerhalb vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Auf diese Bestimmung muß bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Simmberechtigten gefaßt, mit Ausnahme von § 11 und § 13. Die Abstimmung kann durch Handzeichen oder auf Antrag schriftlich erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist nach erfolgter erneuter Aussprache eine neue Abstimmung erforderlich.
Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muß.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das
1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Sohn Gottes und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes als alleinige Richtschnur seines Glaubens und Lebens anerkennt,
2. regen Anteil am Vereins- und Gemeindeleben nimmt,
3. mindestens 21 Jahre alt ist.
Wahlvorschläge erfolgen durch die Mitgliederversammlung; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Vereins. Desweiteren wählt der Vorstand den Schriftführer, den Kassenwart und den Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Kassengeschäfte können auch durch ein Mitglied getätigt werden, das nicht dem Vorstand angehört. Die Wahlperiode des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beträgt vier Jahre.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse, sofern sich durch eine Aussprache keine Einstimmigkeit ergibt, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er soll mindestens einmal im Vierteljahr zusammenkommen. Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt.
In entscheidenen Fragen soll möglichst einmütig beschlossen werden. Kommt es in wichtigen Fragen zu keiner grundlegenden Übereinstimmung, sollte die Abstimmung vorläufig ausgesetzt werden. Bei ihren Beratungen sollen sich die Mitglieder leiten lassen vom Geist des Glaubens, der Liebe und der Weisheit.
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und über der rechten Verkündigung des Wortes zu wachen, wobei das unter § 2 über Ziel und Aufgabe Gesagte richtungsweisend ist.
Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich.
Er nimmt weiter folgende Aufgaben wahr:
1. die Verwaltung und Verwendung der Gelder und des Vermögens,
2. die Ernennung der Beitragssammler,
3. die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern,
4. die Förderung und geistliche Begleitung der Gruppen und Chöre,
5. die Einladung von Rednern, die inhaltliche Ausrichtung von Veranstaltungen des Vereins und die Entscheidung über die Benutzung des Vereinshauses für sonstige Veranstaltungen,
6. die Berufung und Begleitung der Mitarbeiter aus den Reihen der Mitglieder,
7. die Bildung und ggfls. Auflösung von Gruppen und Aktivitäten,
8. die Berufung eines Hauswartes und etwaiger Abschluß von Mietverträgen,
9. die Einberufung der Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und die Durchführung der Beschlüsse, sowie die Information der Vereinsmitglieder.
Zur Unterstützung seiner Tätigkeit wählt der Vorstand aus den Mitgliedern Helfer, die je einen der Bezirke betreuen, in die der Ort eingeteilt ist. Die Helfer haben die Aufgabe mit den Vereinsmitgliedern in ihrem Bezirk einen brüderlich-freundschaftlichen Umgang zu pflegen, sie öfters zu besuchen, sie notfalls zu regelmäßigem Besuch der Vereinsstunden anzuhalten. Erkrankte oder sonst in Not geratene Mitglieder sollen so bald wie möglich im Vorstand namhaft gemacht werden, damit ihrer fürbittend gedacht, ihnen im Rahmen der Möglichkeiten geholfen (§ 2) und sie besucht werden können.
§ 10
Gruppen und Abteilungen
Die Gruppen und Chöre sowie Abteilungen des Vereins unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter und Mitarbeiter werden vom Vorstand berufen. Sie haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
Der Verein gliedert sich in folgende Altersgruppen:
Jungenjungschar / Mädchenjungschar 9- bis 13-jährige
Jungenschaft / Mädchenkreis 14- bis 17-jährige
Kreis junger Erwachsener 18- bis etwa 25-jährige.
Weitere Gruppen und Chöre:
Posaunenchor
Jugendchor
§ 11
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muß.
Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muß bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Abstimmungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 12
Versammlung der Mitglieder
Die Mitglieder versammeln sich regelmäßig unter der Leitung des Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes zu geistlicher Besinnung, Zurüstung und zur Beratung über Zielsetzung, Aufgabe und Methoden der Vereinsarbeit.
§ 13
Vermögen
Das Vermögen muß bis zur Auflösung den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abweichung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Ev. Gemeinschaft Oberheuslingen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwenden muß.
Falls die Ev. Gemeinschaft Oberheuslingen nicht mehr besteht, fällt das Vermögen je zur Hälfte an den CVJM Kreisverband Siegerland e.V. in Wilnsdorf-Wilgersdorf und an den Evangelischen Gemeinschaftsverband Siegerland und Nachbargebiete e.V. in Siegen, die auch ihrerseits wieder das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke verwenden müssen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft durch Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. 10. 1989.