• 2009-06-11 FROH 150
  • 2010-07-18 Zelttage FK 086
  • 2011-04-10 STM Bonn 070a
  • 2011-05-24 PC Oberheuslingen 56
  • 2011-07-15 KPF 37
  • 2012-06-10 Hohenroth 034
  • 2013-01-12 WBAktion 41
  • 2013-02-24 PC Konzert Gosenbach 47
  • 2013-06-08 Vereinshaus 10
  • 2014 01 18 GFSt 33
  • 2014 09 20 Grillmeister HP006
  • 2014 10 03 VS 43a
  • 2015 05 15 VH Heuslingen10
  • 2015 05 15 Mannerabend 22
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Satzung Gemeinschaft

Satzung
der Evangelischen Gemeinschaft Oberheuslingen e.V.

- in der gültigen Fassung vom 01.02.2010 -

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Grundlage, Aufgabe und Zweck

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Organe der Ev. Gemeinschaft

§ 6 Die Mitgliederversammlung

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

§ 12 Geschäftsordnung des Vorstandes

§ 13 Protokolle der Sitzungen

§ 14 Vermögensverwaltung

§ 15 Änderung der Satzung

§ 16 Auflösung der Ev. Gemeinschaft und Vermögensverwendung Satzung der Evangelischen Gemeinschaft Oberheuslingen

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Evangelische Gemeinschaft Oberheuslingen, im folgenden "Ev. Gemeinschaft" genannt.

2. Die Ev. Gemeinschaft hat ihren Sitz in Freudenberg-Oberheuslingen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz e.V..

3. Das Vereinshaus der Ev. Gemeinschaft befindet sich in 57258 Freudenberg-Oberheuslingen, Heuslingstraße 314.

4. Die Ev. Gemeinschaft wurde im Jahr 1883 gegründet.

§ 2
Grundlage, Aufgabe und Zweck

1. Die Ev. Gemeinschaft gründet sich auf das Evangelium von Jesus Christus, als den Sohn des lebendigen Gottes und Erlöser der Welt und erkennt in dessen Bezeugung ihre eigentliche Aufgabe. Als Grundlage des Glaubens und Lebens gilt für sie das Wort Gottes.

Die Gemeinschaft steht auf dem Boden der ganzen Heiligen Schrift, Alten und Neuen Testamentes, als dem von Gott eingegebenen, unfehlbaren und eindeutigen Worte Gottes.

Alle unlauteren und selbstsüchtigen Richtungen, die zu Spaltungen führen, sind auszuschließen.

Die Ev. Gemeinschaft weiß sich den reformatorischen Bekenntnissen (z.B. Heidelberger Katechismus) und den Anliegen des Pietismus verpflichtet und arbeitet als freies Werk innerhalb der Landeskirche und darüber hinaus.

Die Ev. Gemeinschaft ist von ihrer geschichtlichen Entwicklung Mitglied des "Ev. Gemeinschaftsverbandes Siegerland und Nachbargebiete e.V." und damit dem "Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V." angeschlossen.

Die Ev. Gemeinschaft pflegt nach ihrer Geschichte eine geistliche und partnerschaftliche Verbindung mit dem CVJM Oberheuslingen, der aus ihr hervorgegangen ist.

Die Ev. Gemeinschaft pflegt und fördert die Zusammenarbeit im Bereich der Evangelischen Allianz.

2. Die Ev. Gemeinschaft will

a) durch Evangelisation Menschen zum Glauben rufen und Gemeinde Jesu Christi bauen,

b) durch Gemeinschaftspflege Hilfe zum christlichen Leben und Zurüstung zur Mitarbeit in der Gemeinschaft geben,

c) durch Unterstützung der Mission zur Ausbreitung des Evangeliums in aller Welt beitragen,

d) durch diakonische Tätigkeit aus dem Evangelium begründete soziale Verantwortung wahrnehmen,

e) die Gemeinschaft der Mitglieder untereinander fördern und vertiefen.

3. Die wesentlichen Mittel dazu sind:

a) Gemeinschafts- und Bibelstunden,

b) Evangelisation und Bibelwochen,

c) Jugend- und Kinderarbeit,

d) Chorarbeit,

e) Aus- und Fortbildung der Mitglieder,

f) das gemeinsame Gebet,

g) die Feier des Abendmahls.

4. Teilbereiche der unter § 2.3 genannten Aufgaben, insbesondere in der Jugendar-beit, werden vom CVJM Oberheuslingen, der mit der Ev. Gemeinschaft eine geistliche Einheit bildet, wahrgenommen. Näheres regelt die Vereinbarung nach § 14.5 dieser Satzung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Die Ev. Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der geltenden Abgabenordnung.

2. Die Ev. Gemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ev. Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln der Ev. Gemeinschaft.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ev. Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglied der Ev. Gemeinschaft kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen der Ev. Gemeinschaft bekennt und an ihrem Leben teilnimmt, wer bemüht ist, Gottes Wort die Grundlage seines Lebens und Glaubens sein zu lassen, die Satzung der Ev. Gemeinschaft anerkennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Die Aufnahme in die Ev. Gemeinschaft kann jederzeit beantragt werden. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand der Ev. Gemeinschaft zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und stellt neue Mitglieder in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vor.

3. Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag. Unbemittelten kann durch Beschluß des Vorstandes der Jahresbeitrag ermäßigt oder ganz erlassen werden.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss,

c) durch Auflösung der Ev. Gemeinschaft,

d) durch Tod.

5. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und dem Vorstand der Ev. Gemeinschaft mindestens 3 Monate vor Jahresende schriftlich zu erklären.

Die Beitragsschuld bis zum Jahresende bleibt erhalten.

6. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder in sonstiger Weise trotz mehrfacher Ermahnung beharrlich den Zielen der Ev. Gemeinschaft zuwiderhandeln, können nach Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Berufung vor der Mitgliederversammlung ist möglich.

7. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Gemeinschaft oder Anteile davon.

§ 5
Organe der Ev. Gemeinschaft

1. Die Organe der Ev. Gemeinschaft sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 6
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern der Ev. Gemeinschaft. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

2. Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im 1. Viertel des Kalenderjahres statt.

Zu den Mitgliederversammlungen wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin eingeladen, und zwar durch Aushang im Vereinhaus und mündlich in den Gemeinschafts- und Gruppenstunden. Die Bekanntgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. Als Empfänger der elektronischen Nachricht gilt die jeweils vom Mitglied an den Vorstand zuletzt mitgeteilte Email-Adresse.

Anträge müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben.

3. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, so kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragt werden.

4. Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.

§ 7
Aufgaben

der Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Bestellung der Kassenprüfer,

c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden, der Gruppenberichte, des Kassen- und Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes,

d) Beratung und Beschließen über die Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,

e) Planung der Gemeinschaftsarbeit,

f) Bestätigung der Aufnahme von Mitgliedern,

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 15),

h) Wahl der Vertreter für die Mitgliederversammlung des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Siegerland und Nachbargebiete e.V.,

i) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf ihrer Amtszeit mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8
Außerordentliche

Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der zu verhandelnden Punkte, dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 6 und § 9.

§ 9
Beschlussfassung

der Mitgliederversammlung

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder erschienen ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Besucher beschlussfähig. In der Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

2. Die Mitgliederversammlung bleibt beschlussfähig, auch wenn sich im Laufe der Mitgliederversammlung die Zahl der vertretenen Mitglieder unter die nach Absatz 1 genannte Zahl verringert.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse möglichst einmütig. Im übrigen werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, und zwar offen durch Handzeichen oder geheim durch Stimmzettel. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen.

§ 10
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden (Gemeinschaftsleiter),

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassierer.

Der Vorstand kann um bis zu 3 weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden. Dem Vorstand können sowohl Männer als auch Frauen angehören. Die Mitglieder des Vorstandes sollen bei Ihrer Wahl das 75. Lebensjahr nicht überschritten haben.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig.

Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin kann der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied berufen.

3. Gewählt sind diejenigen Gemeinschaftsmitglieder, die nach Anzahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

4. Der Vorstand verteilt die geschäftsführenden Ämter unter sich und beruft aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Schriftführer und den Kassenwart.

5. Scheidet der Kassierer vorzeitig aus seinem Amt, können die Kassengeschäfte auch durch ein Mitglied verwaltet werden, das nicht dem Vorstand angehört und zwar solange bis ein neuer Kassierer gewählt ist. Bis dahin übernimmt dieses Gemeinschaftsmitglied die Aufgaben des Kassierers.

6. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied der Ev. Gemeinschaft werden, dass

a) sich zu Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt, das Wort Gottes für die alleinige Grundlage des Glaubens und Lebens hält,

b) regen Anteil am Gemeinschaftsleben nimmt,

c) mindestens 21 Jahre alt ist.

7. In besonderen Fällen können alle Leiter der einzelnen Gruppen und Vereine der Ev. Gemeinschaft und der Vorsitzende des CVJM Oberheuslingen zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und haben beratende Stimme. Bei Verhinderung können auch die jeweiligen Stellvertreter delegiert werden.

8. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.

Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder - unter denen sich der Vorsit¬zende, oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss - vertreten die Ev. Gemeinschaft. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Ev. Gemeinschaft. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist verantwortlich dafür, dass die Arbeit satzungsgemäß (§ 2) ausgeführt wird.

2. Dem Vorstand obliegt insbesondere

a) über die rechte Verkündigung des Wortes Gottes zu wachen, wobei das unter dem § 2 "Grundlagen und Zweck" Gesagte richtungsweisend ist,

b) die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen der Ev. Gemeinschaft,

c) die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens,

d) die Berufung einer Ersatzperson für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung,

e) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

f) die Genehmigung der Protokolle gemäß § 13,

g) die Förderung und Begleitung der im Vereinshaus zusammenkommenden Chöre und Gruppen,

h) die Pflege und Förderung der Zusammenarbeit mit dem CVJM Oberheuslingen,

i) die Berufung eines Hauswartes und etwaiger Abschluss von Mietverträgen,

j) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

k) die Erstellung einer Hausordnung, sowie deren Überwachung.

3. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und sie mit der Durchführung einzelner Aufgaben beauftragen. Die Entscheidungen der Ausschlüsse bedürfen jedoch der Zustimmung der nächsten Vorstands- oder Mitgliederversammlung.

§ 12
Geschäftsordnung

des Vorstandes

1. Der Vorstand wird bei Bedarf vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder , darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, ansonsten mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. In solchen Fällen bestimmt der Vorsitzende, ob nochmalig sofortige Beratung oder Vertagung erfolgen soll. In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.

4. Der Vorstand kann Gäste mit beratender Stimme zulassen.

§ 13
Protokolle der Sitzungen

1. Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen verfasst der Schriftführer oder sein Stellvertreter ein Protokoll. Die Protokolle sind vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Verfasser zu unterzeichnen.

§ 14
Vermögensverwaltung

1. Die Einnahmen der Ev. Gemeinschaft bestehen aus:

a) den Beiträgen der Mitglieder der Ev. Gemeinschaft (§ 4.3),

b) den Kollekten,

c) den freiwilligen Spenden und sonstigen Zuwendungen,

d) anderen Einnahmen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für diesen Zeitraum ist die Jahresabrechnung zu erstellen.

3. Die Gemeinnützigkeit regelt § 3.

4. Das Privatvermögen der Mitglieder des Vorstandes und der Mitgliederversammlung kann nicht zur Deckung etwaiger Schulden der Ev. Gemeinschaft herangezogen werden.

5. Die gemeinsame Nutzung des Vereinshauses durch die Ev. Gemeinschaft und den CVJM Oberheuslingen regelt ein besonderes Abkommen.

6. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum der Ev. Gemeinschaft.

§ 15
Änderung der Satzung

1. Über die Änderung und Ergänzung dieser Satzung entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

Ist die erforderliche Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.

§ 16
Auflösung

der Ev. Gemeinschaft und Vermögensverwendung

1. Die Auflösung der Ev. Gemeinschaft kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder.

Die Einladung dazu ist, über die Aussage in § 6 hinaus, jedem Mitglied 4 Wochen vor dem Termin schriftlich zuzustellen.

2. Bei Auslösung der Ev. Gemeinschaft, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, ist das Vermögen weiter zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

3. Das Gemeinschaftsvermögen muss bis zur Auflösung der Ev. Gemeinschaft dem Zweck der Ev. Gemeinschaft dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung der Ev. Gemeinschaft obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Ev. Gemeinschaft, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den CVJM Oberheuslingen, der es für seine Arbeit im Sinne des § 2 möglichst wieder in Oberheuslingen verwenden muss.

Sollte der CVJM Oberheuslingen ebenfalls nicht mehr bestehen, hat die Mitgliederversammlung eine andere Einrichtung zu benennen, die das Gemeinschaftsvermögen (z.B. das Vereinshaus) entsprechend dieser Satzung (§ 2) weiter zu verwenden vermag.

Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung der Evangelischen Gemeinschaft Oberheuslingen am 27. Januar 2006 angenommen.

Die letzte Änderung erfolgte in der Jahreshauptversammlung am 29.01.2010.

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